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Steuerprivileg: 48.000 EUR Aufwandsentschädigung, steuerfrei

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Debatten um Steuergerechtigkeit sind häufig sehr unbestimmt, man kennt sie als tägliches Pressefutter. Diesbezüglich harte Fakten sehen so aus:

Deutscher BundestagJeder Bundestagsabgeordnete erhält pro Jahr einen Sockelbetrag von rund 48.000 EUR als steuerfreie Zuwendung - für „Aufwendungen“. (Weitere offizielle Einkünfte, wie die Diäten von ca. 7.700 EUR mtl., und inoffizielle Einkünfte sollen hier nicht betrachtet werden.)


Dagegen beträgt das durchschnittliche Haushaltseinkommen in Deutschland nach offizieller Statistik 32.400 EUR im Jahr (Quelle), nach Abzug eventuell angefallener, streng begrenzter Aufwendungen, die im einzelnen dem Finanzamt nachzuweisen sind.

 

Der Abgeordnete muss für die Zuwendung keine Belege vorlegen, die Ausgaben dürfen auch nicht geprüft werden. Dabei bleibt es, vermutlich für alle Zeiten, denn die Regelung ist juristisch von niemandem angreifbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine entsprechende Beschwerde gegen die Privilegierung und die außergewöhnliche steuerliche Behandlung solcher Einnahmen abgeschmettert, indem es den Fall nicht zur Entscheidung annahm (Aktenzeichen 2 BvR2 227/08; Anmerkung von Steuerrechtsprofessor Dr. Dieter Birk hier).

Man kann sagen, dass die staatliche Zuteilung steuerfreier Bezüge für einen nicht nachzuprüfenden Aufwand geradezu idealtypisch den Zielen von politischen Funktionären entgegenkommt. Steuerfreie Einkünfte sind Sahnehäubchen, mit einem Schokolade-Paragraphen drauf.

Aus libertärer Sicht erweist sich: Alle Bürokratien und Bürokraten streben immer nach einem garantierten zukünftigen Einkommen aus der Tasche der Steuerzahler, gleichgültig was einerseits sie, andererseits Steuerzahler dazu sagen oder tun.


***

Die Vorschrift über die Steuerfreiheit lautet:

 

§ 3 Einkommensteuergesetz (EStG): Steuerfrei sind [...] 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.

 

23.11.2011

 

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